Informationen zur Wohnungskündigung

Lesen Sie auf dieser Seite die wichtigsten Regelungen und Sonderregelungen zur Wohnungskündigung.

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Kündigungsfristen und -schreiben

Ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen ist eigentlich ganz einfach und es gibt nur wenige Punkte, die Sie beachten müssen, damit Ihr Kündigungsschreiben wirksam ist. Die wichtigste Regelungen der Kündigung sind:

  • Halten Sie die Kündigungsfristen ein und kündigen Sie lieber etwas früher als zu spät
    • Bei unbefristete Mietverträge können Sie grundlos jederzeit kündigen, müssen aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten halten.
    • Bei einem befristeten Mietvertrag kann das Mietverhältnis nicht vor Vertragsende beendet werden (ein Auszug ist möglich, aber Sie müssen weiterhin Miete zahlen)
    • Kündigen Sie Ihrer Wohnung grundsätzlich in Schriftform; sie ist sonst ungültig (auch Kündigung per Fax und E-Mail sind ungültig).
    • die Kündigung muss von allen im Mietvertrag aufgelisteten Mietern unterschrieben sein bzw. jeder einzelne Mieter muss kündigen (das gilt auch, wenn die Mieter nicht mehr in der Wohnung leben)
  • Ein Bevollmächtigter (z.B. ein Rechtsanwalt) darf mit einer Original-Vollmacht im Namen des Mieters kündigen
  • Die Kündigung muss bis zum 03. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein
  • Im Gegensatz zum Vermieter, muss ein Mieter seine Kündigung nicht begründen
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    Sonderregelungen

    Es gibt verschiedenen Sonderregelungen, die es Ihnen ermöglichen, ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen, bevor die Mit- oder Kündigungsfrist abläuft. Welche Sonderkündigungsrechte Sie haben und wie sie außerordentlich, d.h. fristlos kündigen können, erfahren Sie hier:

    Sonderkündigungsrechte erhalten Sie, wenn:

    • der Vermieter Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen und/oder Mieterhöhung ankündigt. In diesen Fälle können Sie bis zum Ende des darauf folgenden Monats kündigen
    • Bei Zeitmietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, haben Beamte, Soldaten und Geistliche ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie versetzt werden. Die Kündigungsfrist beträgt hier drei Monate (nach Bekanntgabe der Versetzung).
    • wenn sie Ihre Arbeitsverhältnis gekündigt haben und ihnen der Vermieter deshalb anbietet, vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist zu kündigen

    • Tod eines Mieters

      • Angehörige, die im Mietvertrag stehen, haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten
      • Angehörige, die nicht im Mietvertrag stehen, haben eine Kündigungsfrist von 1 Monaten
      • bei allein lebenden Mieter, sind die Erben berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
      • Alle Fristen gelten ab der Kenntnis vom Tod des Mieters

    Alle Mieter, die kein Sonderkündigungsrecht haben, aber dennoch kurzfristig, z.B. aus beruflichen Gründen oder aus Altersgründen, umziehen wollen oder müssen, können versuchen, mit ihrem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Bedenken Sie aber, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist. Ein gutes Argument ist daher immer den Nachmieter zu stellen, sodass der Vermieter nicht mit einem Mietausfall rechnen muss. Allerdings muss eine Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel im bestehenden Mietvertrag vorhanden sein.


    Fristlose/außerordentliche Kündigung

    Außerordentlich, d.h. fristlose Kündigungen sind unter folgenden Umständen möglich:

    • wenn Mietern nach dem Einzug der Gebrauch an der Wohnung oder an Teilen der Wohnung ohne dessen Zustimmung wieder entzogen wird.
    • wenn das Bewohnen von Räumen der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist (z.B. durch einen großflächigen Schimmelbefall), auch wenn Sie bei Vertragsabschluss von diesen Mängel wusste. Dies gilt natürlich nicht, wenn die zu der Gesundheitsgefährdung führenden Mängel vom Mieter selbst verschuldet wurden.
    • wenn von den Vermietern schwerwiegende Belästigungen ausgehen oder sie den Hausfrieden auf andere Weise stören.
    • wenn der Vermieter sich unerlaubt Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft.

    Bedenken Sie, dass Sie bei den genannten Gründen aber i.d.R. nicht sofort fristlos kündigen können, sondern den Vermieter vorab mind. einmal schriftlich und unter Einräumung einer ausreichenden Frist abmahnen, damit dieser die Möglichkeit bekommt, die Mängel zu beseitigen.